Satzung der
Akademie für Aus- und Weiterbildung
Stenografen-Vereinigung Oldenburg (Oldb) e. V.
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der am 19. Juni 1857 gegründete und am 22. September 1945 wiedergegründete Stenografenverein führt den Namen
Akademie für Aus- und Weiterbildung
Stenografen-Vereinigung Oldenburg (Oldb) e. V.
(kurzgeschrieben: AWeStO)
und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Maschinenschreibens und der Bürotechnik als allgemeines Bildungsgut sowie Fremdsprachen und allgemeine Berufs- und Weiterbildung. Er führt zu diesem Zweck Lehrgänge und Übungsgruppen durch.
Der Verein verfolgt berufsfördernde, volksbildende und jugendpflegerische Ziele. Sein besonderes Augenmerk gilt der Betreuung der ihm anvertrauten Jugendlichen durch Pflege der deutschen Sprache, durch Jugendtreffen, Vortragsabende usw.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 2
Der Verein besteht aus
1. ausübenden Mitgliedern,
2. fördernden Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.
Ausübendes Mitglied kann jeder werden. Als förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen dem Verein beitreten, die die Zwecke des Vereins fördern wollen. - Zu Ehrenmitgliedern können in der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Kurzschrift und das Maschinen-/PC-Schreiben besonders verdient gemacht haben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Durch den Eintritt in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Befolgung der Satzung. Beim Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen dem Mitglied wird die Satzung und der Mitgliedsausweis ausgehändigt.
Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 3
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzt: Er ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.
Die Vereinsbeiträge können den Mitgliedern aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise vom Vorstand erlassen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4
Mitglieder, die sich ehrenrührige Handlung oder Verfehlungen gegen die Interessen des Vereins (Gründung von Konkurrenzunternehmen, Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die Vereinsordnung) zuschulden kommen lassen, oder die trotz Mahnung mit der Beitragszahlung über drei Monate im Rückstand bleiben, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied steht innerhalb von acht Tagen nach Zusendung der Ausschlußmitteilung ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet das Ehrengericht. Es setz sich zusammen aus dem/der jeweils amtierenden Vorsitzenden, einem vom Beirat gewählten Beiratsmitglied und einem vom betroffenen Mitglied zu bestimmenden Mitglied.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte; dagegen werden bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 5
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr. Der Austritt aus dem Verein kann nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten zum Ablauf des 1. Jahres, danach zum 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Die Austrittserklärung muß schriftlich 6 Wochen vorher dem Vorstand zugegangen sein.
§ 6
Vereinsmitglieder haben alle Recht, die ihnen nach der Satzung und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 14) zustehen. Sie können Anträge stellen und an Wahlen, Abstimmungen, Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilnehmen, Veranstaltungen des Vereins besuchen und das Vereinsabzeichen tragen. (Es ist gegen Kostenerstattung zu erwerben.) - Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden.
§ 7
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden nur eingezahlte Kapitalanteile und der gemeine Wert evtl. geleisteter Sacheinlagen erstattet.
III. Geschäftsführung, Vorstand
§ 8
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die erste Vorsitzende,
der/die zweite Vorsitzende,
und der/die erste Kassierer(in).
Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die erste Vorsitzende wird vom/von der zweiten Vorsitzenden und/oder ersten Kassierer(in) vertreten. Ihm/Ihr steht außerdem für die Geschäftsführung der erweiterte Vorstand, bestehend aus
dem/der 2. Kassierer(in),
dem/der Schriftführer(in),
und dem/der Jugendleiter(in)
sowie der Beirat beratend zur Seite.
§ 9
Der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Während der Wahl des/der Vorsitzenden wird die Versammlung durch ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied geleitet.
Die Wahl des Gesamtvorstandes (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) muß auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied. Diese Wahl ist von der nächsten Versammlung zu bestätigen.
§ 10
Die Verteilung der Arbeit regelt der Gesamtvorstand unter sich. Für den Lehr- und Übungsbetrieb werden vom Vorstand Unterrichtsleiter(innen) bestellt.
§ 10 a
Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Deren Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 11
Nach Bedarf können Ausschüsse (Unterrichtsausschuß, Wettschreibausschuß usw.) gebildet werden. In allen Ausschüssen hat der/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in) Sitz und Stimme.
§ 12
Über jede Mitgliederversammlung und Beiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 13
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kasse wird vom/von der 1. Kassierer(in) verwaltet. Sie ist zum 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und durch zwei dafür gewählte Mitglieder (Kassenprüfer(innen)), die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen. Ein Vorstandsmitglied soll bei der Prüfung anwesend sein.
IV. Mitgliederversammlung
§ 14
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf (mindestens einmal im Jahr) vom Vorstand einberufen. Die erste Mitgliederversammlung im Jahr gilt als Jahreshauptversammlung. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte aufweisen:
a) Jahres- und Kassenbericht,
b) Bericht über die Kassenprüfung,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) ggf. Neuwahl des Vorstandes,
e) ggf. Neuwahl des erweiterten Vorstandes,
f) ggf. Neuwahl des Beirates,
g) ggf. Wahl von 2 Kassenprüfer(innen),
h) Festsetzung des Beitrages für das neue Geschäftsjahr.
Anträge zur Mitgliederversammlung siehe § 6.
§ 15
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Beirat die Dringlichkeit für gegeben erachtet oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 16
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher schriftlich erfolgen.
§ 17
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
V. Wettschreiben
§ 18
Mindestens einmal jährlich soll ein Wettschreiben in Kurzschrift und im Maschinen/PC-Schreiben stattfinden.
VI. Satzungsänderungen
§ 19
Über Anträge auf Änderung der Satzung kann auf jeder Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
VII. Auflösung
§ 20
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn sich auf einer mit dieser Tagesordnung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 15) drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür erklären.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Maschinenschreibens und der Bürotechnik als allgemeines Bildungsgut sowie Fremdsprachen und allgemeine Berufs- und Weiterbildung.
§ 21
Alle hier nicht bestimmten Angelegenheiten werden durch Beschluß einer Mitgliederversammlung erledigt.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. März 1996 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Oldenburg, 15. März 1996
Der Vorstand
Hannelore Schindelasch Monika Ziolkowski Heidi Sagemann
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 1. Kassiererin
Stand/Letzte berücksichtigte Änderung: 5. März 2010